Outsourcing von Dienstleistungen
(Zusammenfassung, UStB 2004, S. 248)
- Umsatzsteuerfreiheit von Eingangsleistungen bei Unternehmen,
die selbst umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausüben -
Werden umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen von Unternehmen,
die steuerfreie Tätigkeiten ausüben (insbesondere von Banken
und Versicherungen sowie Kapitalanlagegesellschaften), als
Vorleistungen bezogen, stellt die hierauf in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer regelmäßig einen Kostenfaktor dar. Die Unternehmen
können aufgrund ihrer steuerfreien Ausgangsleistungen (z.
B. § 4 Nr. 8 bzw. § 4 Nr. 10 UStG, vgl. Art. 13 Teil B Buchst.
a und Buchst. d der 6. USt-RL) grundsätzlich keine Vorsteuer
gemäss § 15 Abs. 2 UStG (vgl. Art. 17 Abs. 2 der 6. USt-RL)
abziehen.
Das gleiche Problem stellt sich, wenn die zunächst innerhalb
der Gesellschaft erbrachten Leistungen aus Kostengründen
auf ein anderes Unternehmen ausgelagert werden. Die Umsätze
dieses Unternehmens stellen dann keine nicht steuerbaren
Innenumsätze mehr dar, sondern steuerbare Umsätze, sofern
dieses Unternehmen nicht nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
in das Unternehmen der bisherigen Gesellschaft (z. B. Finanzdienstleister)
eingebunden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Die bezogenen Dienstleistungen werden aus umsatzsteuerrechtlicher
Sicht aber dann nicht zum Kostenfaktor, wenn diese Umsätze
selbst unter die Steuerbefreiungen (z. B. des § 4 Nr. 8
bzw. des § 4 Nr. 10 oder § 4 Nr. 11 UStG; vgl. Art 13 Teil
B Buchst. a und Buchst. d der 6. USt-RL) fallen.
Unter Berufung auf Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. f der
6. USt-RL besteht grundsätzlich für alle Unternehmen, die
steuerfreie Tätigkeiten ausüben, eine Gestaltungsalternative
das attraktive Outsourcing von arbeitsintensiven Dienstleistungen
weiter zu betreiben, ohne aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht
eine Kostenbelastung zu produzieren.
Im Unterschied zu der bisherigen Rechtsprechung des EuGH
und den darauffolgenden gestalterischen Überlegungen konnte
die Hürde der Steuerfreiheit beim Outsourcing im Beispielsfall
(vgl. EuGH vom 23.11.2003, Rs. C- 8/01 - Taksatorringen)
genommen werden.
Nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes setzt die Steuerbefreiung
in Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der 6. USt-RL im
Wesentlichen voraus, dass der externe selbständige Dienstleister
nur die Wirtschaftsteilnehmer zusammenfasst, die eine Tätigkeit
ausüben,
die von der Steuer befreit ist (1. Alt.) oder
für die sie nicht Steuerpflichtige sind (2.Alt).
Zudem darf der Zusammenschluss keine Gewinnerzielungsabsicht
verfolgen (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Mischo
vom 03.10.2002, Rs. C- 8/01 - Taksatorringen, Rz. 121, www.curia.eu.int.).
Das Merkmal der Wettbewerbsverzerrung dient hingegen nur
dazu, unerwünschte Wirkungen zu vermeiden und damit Abhilfe
gegen gewisse Ungleichheiten zu schaffen (vgl. Schlussanträge
des Generalanwaltes Mischo vom 03.10.2002 a.a.O., Rz. 123).
In Anbetracht des möglichen Einsparpotentials sollte man
daher die zu investierenden Mühen und Kosten, die im Zusammenhang
mit der Gestaltungsberatung und einer eventuellen gerichtlichen
Vertretung entstehen, nicht scheuen, wenn es um die
Auslagerung von arbeitsintensiven Dienstleistungen geht,
die von Personen empfangen werden, die steuerfreie Umsätze
tätigen. Die Gestaltungsmöglichkeit ist zudem nicht
nur auf Finanzdienstleistungsunternehmen beschränkt,
sondern auch bei allen anderen Unternehmen, die steuerfreie
Tätigkeiten ausüben (z. B. steuerfreie Vermietung und Verpachtung),
denkbar.
(Den vollständigen Beitrag finden sie im UStB 2004, S. 428).
Bernd Burgmaier,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
burgmaier@so-bu.de
© 2005 Dr. Sommer & Burgmaier
|