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Outsourcing von Dienstleistungen (Zusammenfassung, UStB 2004, S. 248)

- Umsatzsteuerfreiheit von Eingangsleistungen bei Unternehmen, die selbst umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausüben -

Werden umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen von Unternehmen, die steuerfreie Tätigkeiten ausüben (insbesondere von Banken und Versicherungen sowie Kapitalanlagegesellschaften), als Vorleistungen bezogen, stellt die hierauf in Rechnung gestellte Umsatzsteuer regelmäßig einen Kostenfaktor dar. Die Unternehmen können aufgrund ihrer steuerfreien Ausgangsleistungen (z. B. § 4 Nr. 8 bzw. § 4 Nr. 10 UStG, vgl. Art. 13 Teil B Buchst. a und Buchst. d der 6. USt-RL) grundsätzlich keine Vorsteuer gemäss § 15 Abs. 2 UStG (vgl. Art. 17 Abs. 2 der 6. USt-RL) abziehen.

Das gleiche Problem stellt sich, wenn die zunächst innerhalb der Gesellschaft erbrachten Leistungen aus Kostengründen auf ein anderes Unternehmen ausgelagert werden. Die Umsätze dieses Unternehmens stellen dann keine nicht steuerbaren Innenumsätze mehr dar, sondern steuerbare Umsätze, sofern dieses Unternehmen nicht nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der bisherigen Gesellschaft (z. B. Finanzdienstleister) eingebunden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). 

Die bezogenen Dienstleistungen werden aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht aber dann nicht zum Kostenfaktor, wenn diese Umsätze selbst unter die Steuerbefreiungen (z. B. des § 4 Nr. 8 bzw. des § 4 Nr. 10 oder § 4 Nr. 11 UStG; vgl. Art 13 Teil B Buchst. a und Buchst. d der 6. USt-RL) fallen.

Unter Berufung auf Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. f der 6. USt-RL besteht grundsätzlich für alle Unternehmen, die steuerfreie Tätigkeiten ausüben, eine Gestaltungsalternative das attraktive Outsourcing von arbeitsintensiven Dienstleistungen weiter zu betreiben, ohne aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine Kostenbelastung zu produzieren. 

Im Unterschied zu der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und den darauffolgenden gestalterischen Überlegungen konnte die Hürde der Steuerfreiheit beim Outsourcing im Beispielsfall (vgl. EuGH vom 23.11.2003, Rs. C- 8/01 - Taksatorringen) genommen werden. 

Nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes setzt die Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der 6. USt-RL im Wesentlichen voraus, dass der externe selbständige Dienstleister nur die Wirtschaftsteilnehmer zusammenfasst, die eine Tätigkeit ausüben, 

die von der Steuer befreit ist (1. Alt.) oder 

für die sie nicht Steuerpflichtige sind (2.Alt). 

Zudem darf der Zusammenschluss keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Mischo vom 03.10.2002, Rs. C- 8/01 - Taksatorringen, Rz. 121, www.curia.eu.int.).

Das Merkmal der Wettbewerbsverzerrung dient hingegen nur dazu, unerwünschte Wirkungen zu vermeiden und damit Abhilfe gegen gewisse Ungleichheiten zu schaffen (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Mischo vom 03.10.2002 a.a.O., Rz. 123).

In Anbetracht des möglichen Einsparpotentials sollte man daher die zu investierenden Mühen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Gestaltungsberatung und einer eventuellen gerichtlichen Vertretung entstehen, nicht scheuen, wenn es um die Auslagerung von arbeitsintensiven Dienstleistungen geht, die von Personen empfangen werden, die steuerfreie Umsätze tätigen. Die Gestaltungsmöglichkeit ist zudem nicht nur auf Finanzdienstleistungsunternehmen beschränkt, sondern auch bei allen anderen Unternehmen, die steuerfreie Tätigkeiten ausüben (z. B. steuerfreie Vermietung und Verpachtung), denkbar.

(Den vollständigen Beitrag finden sie im UStB 2004, S. 428).

Bernd Burgmaier, 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 
burgmaier@so-bu.de
 

© 2005 Dr. Sommer & Burgmaier

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