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NEU: VAT Angel iPhone App |
Der VATANGEL sagt der komplizierten und vielfach uneinheitlichen
umsatzsteuerrechtlichen Regelung in der EU den Kampf an. Schluß mit dem
Risiko, dass bei unsachgemäßer Vertragsgestaltung oder Rechnungsstellung
umsatzsteuerliche Schäden entstehen.
VAT Angel ist die neue branchenübergreifende mobile App zur Unterstützung
bei der Prüfung umsatzsteuerrechtlicher Problemstellungen für Unternehmen,
Buchhalter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Controller,
sowie Einkaufs- und Verkaufsabteilungen.
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EuGH, Urteil vom 14. September 2006,
Rechtssache C 228/05 |
Mitgliedstaaten sind nicht dazu
ermächtigt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne
vorherige Konsultation des beratenden Ausschusses für die
Mehrwertsteuer auszuschließen.
Soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im
Einklang mit Art. 17 Abs. 7 der 6. USt-Richtlinie geschaffen
worden ist, können die nationalen Steuerbehörden einem
Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten, die von dem
in Art. 17 Abs. 1 der 6. USt-Richtlinie aufgestellten Grundsatz
des Vorsteuerabzugs abweicht.
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Europäische Kommission,
Pressemitteilung vom 25. Juli 2006 |
Die Kommission hat beschlossen, gegen Deutschland Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben,
da die steuerliche Behandlung der Dienstleistungen von Testamentsvollstreckern gegen Europäisches Recht verstößt.
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EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006,
Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 |
Artikel 17 der 6. EU-Umsatzsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er in dem Fall,
das eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen
vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund einer
zivilrechtlichen Bestimmung, nach der dieser Vertrag unheilbar nichtig ist, weil er wegen eines in der Person des Verkäufers unzulässigen
Grundes gegen die öffentliche Ordnung verstößt, zum Verlust des Rechts auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Vorsteuer führt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Nichtigkeit auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem sonstigen Betrug beruht.
Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, das die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte
wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht diesem
Steuerpflichtigen den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern.
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FG Köln, Urteil vom 5. Juli 2006,
02 K 4091/05 |
Kein Anspruch auf Verzinsung aus §233a AO für die verspätete Vergütung
von Vorsteuern im Rahmen des Vergütungsverfahrens.
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EuGH, Urteil vom 6. April 2006,
Rechtssache C-245/04
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1. Führen
zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands,
die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche
handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen
innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses
Gegenstands, so kann diese Versendung oder Beförderung nur
einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die als
einzige befreit ist nach Artikel 28c Teil A Buchstabe a
Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG
des Rates vom 10. April 1995.
Diese
Auslegung gilt unabhängig davon, in der Verfügungsmacht
welches Steuerpflichtigen – des Erstverkäufers, des
Zwischenerwerbers oder des Zweiterwerbers – sich der
Gegenstand während dieser Versendung oder Beförderung
befindet.
2. Nur
der Ort der Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen
Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, bestimmt
sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten
Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 95/7; er
befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung
oder Beförderung. Der Ort der anderen Lieferung bestimmt
sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie;
er befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder
im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder
Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder
die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen ist.
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FG Hamburg,
Urteil vom 4. April 2006,
III 105/05 |
Für die durch das Unternehmen veranlassten und ihm berechneten Wohnungs-Umzugskosten von Arbeitnehmern kann die Vorsteuer abgezogen
werden; der mit Wirkung ab 1. April 1999 eingeführte Ausschluss des Vorsteuerabzugs in § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG verstößt
gegen Art. 17 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie und ist daher unanwendbar.
Der steuerpflichtige Unternehmer kann sich auf die für ihn günstigere Vorschrift des Art. 17 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie unmittelbar
berufen.
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30. März 2006,
V R 47/03
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Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des
§ 6a Abs. 1 UStG 1999 ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3 Satz 2
UStG 1999, § 17c UStDV 1999 erforderlichen Buchnachweis
rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV
1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden.
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30. März 2006,
V R 46/03 |
Überlassung eines leeren Briefbogens ist keine Rechnungsausstellung - Wer einem Dritten einen leeren
Briefbogen (hier: des Unternehmens seiner Mutter) überlässt, stellt keine Rechnung aus, wenn der Dritte auf diesem
Papier unabgesprochen eine unrichtige Rechnung erstellt und dieses Handeln dem Überlassenden auch sonst nicht zurechenbar ist.
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Bundesministerium d. Finanzen, Mitteilung vom 28.März 2006 |
Umsatzsteuer;
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen,
die mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehen, die steuerfrei wären,
wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden
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FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2006,
II-448/03 |
Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges - Eine hinsichtlich des Vornamens des Leistungsempfängers
unzutreffende Bezeichnung in der Rechnung hindert den Vorsteuerabzug nicht, wenn eine Missbrauchsmöglichkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung
auszuschließen ist und die Erhebung der Mehrwertsteuer sowie deren Überprüfung gesichert sind.
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EuGH, Urteil
vom 9. März 2006,
Rechtssache C-114/05 |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die umfassende
Leistung, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung den Ausstellern erbringt, unter die in dieser Bestimmung genannte
Kategorie von Dienstleistungen fällt.
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EuGH, Urteil vom 21.Februar 2006
Rechtssache C‑223/03 |
Umsätze wie die im Ausgangsverfahren fraglichen sind, selbst wenn sie ausschließlich in der Absicht
getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne
der Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in
ihrer durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, wenn sie die
objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen.
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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 19.Januar 2006
2 K 5044/03 |
Begriff der "Ansässigkeit" in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG 1993
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Hessisches FG, Beschluss vom 18.Januar 2006
6 V 3026/05 |
Das Hessische FG kam zu dem Schluss, es sei ernstlich zweifelhaft,
ob die Versagung des Vorsteuerabzugs
allein mit der Begründung erfolgen könne, in den Rechnungen über Computerbauteile und Software fehlten auf das
einzelne Bauteil hinweisende Gerätenummern oder Lizenznummern.
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OFD Koblenz, Verfügung vom 6. Januar 2006
S7134A |
Vernichtung von Ausfuhrbelegen mit anhängenden Originalrechnungen nach Erfassung
auf vorgegebenen Datenträgern
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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2005
V R 14/04 |
Grundstücksgeschäfte unterliegen regelmäßig einer Grunderwerbsteuer von 3,5 v. H. des Verkaufspreises.
Sie sind jedoch grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). Bei
Grundstückslieferungen an Unternehmer kann auf die
Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden. In diesem Fall ist der Verzicht im Kaufvertrag zu erklären. Außerdem ist zu beachten, dass der Käufer die Umsatzsteuer
nach § 13b UStG schuldet und dass die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird.
Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sind Käufer und Verkäufer Gesamtschuldner. Nach der neuen Rechtsprechung wird die Grunderwerbsteuer nun nicht mehr
als Entgelt bei einer Grundstücklieferung angesehen und in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
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Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.Dezember 2005
2 K 4897/01 |
Die materiell-rechtliche Entstehung des Vorsteueranspruches nach § 15 Abs. 1 UStG
setzt voraus, dass die ausgewiesene Steuer für den abgerechneten
Umsatz tatsächlich geschuldet wird. Der abgerechnete Umsatz muss also der deutschen Umsatzbesteuerung
unterliegen.
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 3.November 2005,
V R 21/05 |
1. Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien
die Vermittlungsleistung ausgeführt wird.
2. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe
gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben.
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Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.Oktober 2005
2 K 5767/01 |
Nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen im Original
nachzuweisen. Ihn trifft insoweit also die Darlegungs- und Beweislast. Es ist zwar richtig, dass in begründeten Ausnahmefällen
auch Rechnungszweitschriften akzeptiert werden können, wenn die Originalbelege ohne Verschulden des Unternehmers nicht beizubringen
sind. Eine Erstattung ist danach zulässig, wenn der der Erstattung zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr
besteht, dass weitere Erstattungsbeträge gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 55/96, DStR 1998, 1829).
Können aber weder Originalrechnungen noch Zweitschriften vorgelegt werden, so geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen, der
die Vorsteuererstattung begehrt.
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Bundesministerium d. Finanzen, Mitteilung vom 22. August 2005 |
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 10.Februar 2005,
V R 76/03 |
1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17
Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum
Vorsteuerabzug.
2. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15
Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie
77/388/EWG nicht vereinbar.
3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
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Niedersächsisches
Finanzgericht, Urteil
vom 28.10.2004,
Az.: 5 K 351/04
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Bei
gemischter Gebäudenutzung ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
für den privaten Nutzungsanteil entsprechend der ertragsteuerlichen
Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von
50 Jahren - also eine AfA von 2 v.H. - zugrunde zu legen.
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