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Hessisches FG, Beschluss vom 18. Januar 2006,

Geschäftsnummer:

6 V 3026/05
______________________




BESCHLUSS


In dem Rechtsstreit

-Antragstellerin-

Prozessbev.:

g e g e n

Finanzamt
-Antragsgegner-

w e g e n
Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001

hat der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts
am 18. Januar 2006 beschlossen:

1. Die Vollziehung der USt Änderungsbescheide 2000 und 2001 vom 3.5.2005 wird in Höhe von 18.568,48 Euro und Zinsen von 3.411 Euro (2000) sowie in Höhe von 53.967,45 Euro und Zinsen von 6.750 EUR ausgesetzt bis zu deren Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils in einem eventuellen Hauptsacheverfahren.

2. Die Beschwerde wird zugelassen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

4. Der Beschluss ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


Gründe:

I.
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Entwicklung und der Vertrieb von Hard- und Software. Die Umsätze betrugen zwischen 1989 und 2000 ca. 4 - 8 Millionen DM und stiegen in 2001 stark an auf ca. 33 Mio DM. Daraufhin prüfte das FA, ob die Antragstellerin in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war und veranlasste eine Betriebsprüfung. Nach deren Abschluss erließ das FA am 3.5.2005 Änderungsbescheide für 2000 und 2001, in denen es die Umsatzsteuer 2000 um 20.562 Euro bzw. für 2001 um 79.951 Euro erhöhte.

Grund für die Erhöhung war neben Umsatzerhöhungen die Kürzung der Vor-steuern aus Rechnungen der Firma A GmbH an die Antragstellerin nach den Angaben der Antragstellerin in Höhe von 18.586,48 Euro für das Jahr 2000 und Vorsteuern von 53.967,45 Euro für das Jahr 2001, weil das FA die Rechtsauf-fassung vertrat, die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen sei mangelhaft, weil die Serienummern der elektronischen Bauteile nicht aufgezeichnet waren (der BP Bericht mit Datum 5.4.2005 befindet sich nicht bei den vom FA vor-gelegten Akten).

Die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen lauteten nach der Wiedergabe des FA auf Bl.23 (Rechnungskopien befinden sich nicht in den vorgelegten Akten) z.B.:

„SD RAM 128 MB PC 100, 1100 Stück“, MS - Windows ME Engl. 56 Stück, MS Office XP upd. Dt.SBE 100 Stück“ oder „Intel CPU P III 933 MHz Tray, 300 Stück“.

Gegen die Änderungsbescheide hat die Antragstellerin fristgerecht Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat, sowie Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach Zurückweisung des Antrags hat die Antragstellerin gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und zur Begrün-dung ausgeführt:

Die Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der Firma A GmbH sei ernstlich zweifelhaft. Die Leistung sei in hinreichender Form durch Angabe der Art und Menge der Gegenstände beschrieben. Die An-gabe der Seriennummern sei nicht erforderlich. Diese Anforderung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die Angabe der Serienummern sei auch nicht branchenüblich. Die Rechtsprechung des Finanzgerichts München im Urteil vom 24.2.2002 zu den Anforderungen an die Rechnungsstellung bei hochpreisi-gen Uhren sei auf die Lieferung von Massenwaren nicht übertragbar. Die Aus-setzung sei ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, da der Steueranspruch nicht gefährdet sei.

Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 2000 und 2001 vom 3.5.2005 in Höhe von 18.586,48 Euro (2000)
sowie Zinsen von 3.411 Euro bzw. 53.967,45 Euro (2001)
sowie Zinsen von 6.750 Euro auszusetzen.

Das FA beantragt
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat das FA (nach Rücksprache mit der OFD) ausgeführt: Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma A GmbH sei zu versagen, weil in den Rechnungen die Seriennummern bzw. die Lizenznummern nicht angegeben worden seien. An die Leistungsbeschreibung seien erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die A GmbH die in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nicht erklärt und an das FA abgeführt habe. Sie sei inzwischen wegen Vermögenslo-sigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Erhöhte Anforderungen an die Leistungsbeschreibung seien auch deshalb zu stellen, weil die Geschäfte bar abgewickelt worden seien und ohne Lieferschein. Zum Nachweis der Bran-chenüblichkeit der Aufzeichnung von Gerätenummern hat das FA Rechnungen vorgelegt, in denen (teilweise) Garantiesiegelnummern enthalten sind.

II.

Der Antrag ist im wesentlichen begründet.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise ge-mäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu beja-hen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.

2. Ob die Versagung des Vorsteuerabzugs allein mit der Begründung erfolgen kann, in den Rechnungen über Computerbauteile und Software fehlten auf das einzelne Bauteil hinweisende Gerätenummern oder Lizenznummern, ist nicht geklärt.

a) Gem. § 15 UStG setzt der Vorsteuerabzug u.a. als voraus, dass die Umsatz-steuer der für das Unternehmen bezogenen Leistungen „in Rechnungen im Sin-ne des § 14 UStG“ gesondert ausgewiesen ist. Nach § 14 UStG müssen Rech-nungen u.a. Angaben über „die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung “ besitzen. Dies entspricht den Anforderungen von Art. 22 Absatz 3a der sechsten EG-Richtlinie, wonach jeder Stpfl. für Lieferun-gen von Gegenständen eine Rechnung auszustellen hat, die so ausführlich ist, daß sie „die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung“ ermöglicht. Andererseits dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C- 25/03) die An-forderungen nicht dahingehend überspannt werden, dass „ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug prak-tisch unmöglich“ machen. Die Anforderungen an den Inhalt der Rechnung sind für jede Lieferung gleich. Sie können auch nicht -wie das FA meint- davon ab-hängen, ob das Geschäft in bar getätigt worden ist oder die Rechnungssumme überwiesen wurde.

b) Ob zur handelsüblichen Bezeichnung die Angabe der Gerätenummern gehört, ist streitig. So vertritt zum einen Birkenfeld (USt Handbuch, § 163 Tz.78, Lie-ferung November 2004) die Auffassung, in Rechnungen über Mobiltelefone müssten „zur Abwehr von Karussellgeschäften“ die jedem Gerät vom Hersteller zugeordneten Gerätenummern in der Rechnung oder einer Anlage zur Rechnung (Lieferschein) angegeben werden (ebenso Leitmeier/ Zühlke, StBP 2003, 290). Andererseits hat das Niedersächsische FG (Beschluss vom 12.11.2004 16 V 137/04, Juris, Tz. 53 der Beschlussgründe) die gegenteilige Auffassung vertre-ten und zur Begründung ausgeführt, die Angabe der Gerätenummern von Han-dys (sog. „IMEI“ Nummern) sei nicht erforderlich, weil bei der Bestellung von Kontigenten eine Gattungsschuld nach § 279 BGB vereinbart sei und keine Stückschuld. Daher sei die Lieferantin auch nicht verpflichtet gewesen, Auf-zeichnungen über Strichcodes zu führen.

c) Weiterhin ergibt sich eine eindeutige Klärung der Rechtslage auch nicht auf-grund der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518), wonach für die Lieferung hochpreisiger Uhren und Arm-bänder von über 5.000 DM je Stück entschieden wurde, dass zur Leistungsbe-schreibung allgemeine Gattungs-bezeichnungen wie „Uhren und Armbänder“ nicht ausreichten . Ob diese Rechtsprechung auf die massenhafte Lieferung von elektronischen Bauteilen zu Preisen von ca. 400 DM / Stück übertragbar ist, bleibt zweifelhaft.

d) Schließlich hat das FA die „Handelsüblichkeit“ der Angabe von Gerätenum-mern auch nicht hinreichend durch die beigeführten Rechnungen anderer Liefe-ranten und der Antragstellerin selbst nachgewiesen. Zwar ist in einigen der Rechnungen die Angabe einer Garantienummer für jedes einzelne Bauteil ent-halten; in anderen Rechnungen fehlen diese Angaben jedoch. Es ist Sache des FA in dem noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahren oder ggf. in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eingehende tatsächliche Feststellungen zur Handelsüblichkeit zu treffen, nicht jedoch in dem vorliegenden Eilverfahren.

3. Weitere Feststellungen, die gegen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sprechen, hat das FA nicht vorgetragen. Die Behauptung, es bestünden Zweifel ob die Lieferungen tatsächlich stattgefunden hätten, ist unsubstantiiert. Im Aus-setzungsverfahren ist es nicht Sache des Gerichts, hierzu erstmalig Feststellun-gen zu treffen.

4. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

5. Die Kosten des Verfahrens waren dem unterlegenen FA ( § 135 Abs. 1 FGO)
aufzuerlegen.

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