FG Hamburg, Urteil vom 4.
April 2006,
III 105/05
Das vollständige Urteil steht Ihnen unter juris.de zur Verfügung.
Im Urteil wird unter anderem folgende Veröffentlichung von Herrn RA, Dipl.-Finanzw. Georg Eder und Herrn RA Bernd Burgmaier
im Betriebs-Berater (BB) zitiert, in der bereits 2001 auf den Verstoß gegen Art. 17 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie
hingewiesen wurde:
(...)
"II. Umzugskosten
Für die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Umzugskosten fehlt ebenfalls die gemeinschaftsrechtliche Grundlage. Die
Entscheidung des Rates 2000/186/EG vom 28.2.2000 (ABIEG 2000, Nr. L 59 S. 12) enthält keine Ermächtigung für
einen Vorsteuerausschluss bei Umzugskosten. Daher ist auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG nicht richtlinienkonform,
soweit eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Soweit durch den Umzug ausschließlich private (Grund-)Bedürfnisse befriedigt
werden, ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben.
Beratungsempfehlung:
Hier sollte Einspruch mit der Begründung eines Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
eingelegt und ggf. Aussetzung der Vollziehung bei den Finanzbehörden beantragt werden, da die Umzugskosten nicht vom BMF-Schreiben
(6.11.2000) umfasst sind. Zu beachten ist ferner, dass die Kosten für diesen Umzug vom Unternehmer getragen werden müssen."
Quelle: Betriebs-Berater (BB) 8.2.2001, Heft 6, S. 282
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