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Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten (Zusammenfassung UStB 2004, S. 120) 

Das FG München hat jüngst entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten, soweit diese angemessen und deren Höhe und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, nicht durch die Neuregelung des § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG eingeschränkt werden darf (vgl. Urteil des FG München vom 12. 11. 2003, 14 K 3488/02). 

Die Entscheidung verdeutlicht wieder einmal, dass man manchmal sein Recht - gerade im Umsatzsteuerrecht - nur mit Hilfe der Finanzgerichte durchsetzen kann. In Bezug auf die Bewirtungskosten wird dies besonders offensichtlich. Während das BMF in seinem Schreiben vom 28. 03. 2001 (BStBl. I, S. 251) den Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers vollständig zulässt, soll dies bei den Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nicht gelten. Insoweit blieb es bei der Rechtsauffassung im BMF - Schreiben vom 05.11.1999 (BStBl. I, 1999, S. 964, zu 1.3). Danach gilt für die Bewirtungsaufwendungen folgendes:

Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG wird die Umsatzsteuer, die auf Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass entfällt, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen 80 v. H der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Damit ist lediglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar, die auf die ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge entfällt. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F. besteht umsatzsteuerrechtlich keine Ausnahmeregelung mehr für den Anteil von 20 v. H. der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen.

Die Differenzierung beim Recht auf Vorsteuerabzug zwischen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass, die betrieblich nachgewiesen sind (Vorsteuerabzug zu 80 v. H.) und Verpflegungskosten (dort Vorsteuerabzug in voller Höhe) ohne jegliche Begründung ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, berühren doch in beiden Fällen die Aufwendungen auch die Lebensführung. 

Durch das Urteil des FG München wird diese Ungleichbehandlung nunmehr zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben. Das FG kommt daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Ermächtigung nicht entbehrlich ist. Das Umsatzsteuerrecht enthielt zum 01. 01. 1979 für Bewirtungsaufwendungen, die - wie im Ausgangsfall - angemessen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, weder unmittelbar noch mittelbar ein Vorsteuerabzugsverbot.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es allerdings die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen (V R 76/03) anhängig. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH dem Ergebnis des FG München anschliessen wird. 

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass vor dem 01. 04. 1999 der Vorsteuerabzug insgesamt zugelassen war, und die 20 v. H. der nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben auch nicht als Repräsentationseigenverbrauch steuerbar waren, weil sie § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Satz 2 ausdrücklich von der Besteuerung ausnahm (vgl. Birkenfeld in Hartmann / Metzenmacher, § 15 Abs. 1 a UStG, Rz. 94). Der Gesetzgeber war im Umsatzsteuerrecht bis dahin also bewusst von der einkommensteuerrechtlichen Regelung abgewichen. 

Das Recht auf Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen, die nicht aus geschäftlichem Anlass entstanden sind (Bewirtung, die sich nur auf Arbeitnehmer des bewirtenden Steuerpflichtigen bezieht, z. B. im Rahmen eines Betriebsausfluges oder einer betrieblichen Besprechung) besteht wie bisher in voller Höhe.



Verschärfung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 

Im Rahmen der Neuregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde das Recht auf Vorsteuerabzug für die Bewirtungskosten mit Wirkung zum 01. 01. 2004 in einer "Nacht- und Nebelaktion" automatisch weiter eingeschränkt. Nach dieser neuen Rechtslage kann gemäss § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 UStG n. F. der Unternehmer nur noch 70 % v. H. (statt 80 v. H.) der berechneten Steuer als Vorsteuern für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass abziehen, sofern diese nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 

Die Änderung des Einkommensteuergesetzes führte aufgrund einer "Reflexwirkung" auch zu einer Änderung des Vorsteuerabzugsrecht für Bewirtungskosten. Daher kann die Kritik an der Verweisungstechnik des Gesetzgebers im Umsatzsteuergesetz auf das EStG nur bestätigt werden (vgl. hierzu ausführlich Birkenfeld in Hartmann / Metzenmacher, Kommentar zum UStG, § 15 Abs. 1 a, Rz. 36 ff, Grett, DStR 2001, S. 511). 

Die für die weitere (erneute) Einschränkung erforderliche Ermächtigung des Rates gemäss Art. 27 der 6.USt-RL wurde, soweit ersichtlich, nicht beantragt. Ohnehin wäre eine Ermächtigung an den Vorgaben des EuGH (vgl. Urteil vom 19. September 2000, in der verbundenen Rs. C-177/99 - Ampafrance und Rs. C-181/99 - Sanofi, UR 2000, S. 474, Rn. 61 und 62) am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen. Auch nach dem vorgenannten Urteil des FG München kann man der erweiterten Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzugs aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht entspannt entgegensehen.

Spätestens jetzt sollte der Steuerpflichtige seine Rechte wahrnehmen und den vollen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten, die geschäftlich veranlasst sind, soweit sie angemessen und in der Höhe und betrieblichen Veranlassung nachgewiesen sind, geltend machen (zu den Einzelheiten vgl. bereits Eder / Burgmaier, a. a. O.). 

Dies gilt allerdings nur dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, insbesondere auch eine Rechnung mit allen erforderlichen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG n . F. (bzw. des § 33 UStDV), vorliegen. 

Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass das "Nullsummenspiel" für den Leistungsempfänger nicht mehr aufgeht (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F.). Für Rechnungen, die nach dem 01. 01. 2004 aber bis zum 30. 06. 2004 ausgestellt wurden, kann sich der Leistungsempfänger für Zwecke des Vorsteuerabzuges aber noch auf das BMF Schreiben vom 19. 12. 2003 (UR 2004, S. 103) berufen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn alle bis 31. 12. 2003 geforderten Angaben (insbesondere auch die Angabe der Steuernummer aus § 14 Abs. 1a UStG a. F.) in der Rechnung enthalten sind. 

Statt der Steuernummer kann aber nunmehr auch nach Auffassung des BMF die USt-ID-Nummer in der Rechnung angegeben werden (zur alternativen Angabe der USt-ID-Nummer in der Rechnung vgl. u.a. bereits Burgmaier / Eder, BB 2001, S. 2093 (2095), Stadie in Rau / Dürrwächter, § 14 UStG, Rz. 283, 304). 

Ausblick

Die Entscheidung des FG München entzieht der Gegenfinanzierung weitere Substanz.
Spätestens jetzt sollte der Steuerpflichtige sich nicht nur am Wortlaut des Gesetzes orientieren, sondern auch die Wirksamkeit der übrigen gesetzlichen Vorsteuerrestriktionen des § 15 Abs. 1 a bzw. des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG im Einzelfall prüfen. Bezüglich der Bewirtungskosten kann sich der Steuerpflichtige nunmehr auf das Urteil des FG München berufen. 

Im Hinblick auf die neueren Entscheidungen des EuGH (Urteil des EuGH vom 08. 01. 2002, Rs. C-409/99 - Metropol, UR 2002, S. 220, Rz. 44 ff. und vom 14. 06. 2001, Rs. C-40/00 - Kommission / Frankreich, UR 2001, S. 407, 16 ff.) wird zukünftig auch zu untersuchen sein, ob die Eigenverbrauchsbesteuerung über die Konstruktion eines mittelbaren Vorsteuerabzugsverbotes einen bestehenden Ausschlusstatbestand im Sinne des Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. USt-RL darstellt. 

Dabei ist es Aufgabe des Gerichtshofes, dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffes der bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie zu geben, um ihm die Feststellung, ob bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht ein (teilweiser) Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bereits bestanden hat, zu ermöglichen (vgl. Urteil des EuGH vom 08. 01. 2002, Rs. C-409/99 - Metropol, UR 2002, S. 220, Rz. 47).

(Den vollständigen Beitrag finden sie im UStB 2004, S. 428).

Bernd Burgmaier, 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 
burgmaier@so-bu.de
 

© 2005 Dr. Sommer & Burgmaier

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